Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
|

§ 15 Praktischer Teil



(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.

(2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.

(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 15 PferdewMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PferdewMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PferdewMeistPrV Struktur der Prüfung
... Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1. einen praktischen Teil (§ 15 ) und 2. einen schriftlichen Teil (§ 16). (3) Die Prüfung im ...
§ 18 PferdewMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend ...
§ 19 PferdewMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen (vom 12.11.2015)
... des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15 ) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden: ...
§ 20 PferdewMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
... Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 mit „ungenügend" oder 2. mehr als eine dieser Leistungen mit ... Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 und 2. Befreiungen nach § 18, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der ...
§ 22 PferdewMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934
Berichtigung PferdewMeistPrVBer
... zu streichen. 2. In § 21 Absatz 1 ist die Angabe „§§ 8, 12 und 15 " durch die Angabe „§§ 8, 12 und 16" zu ...