§
39e Absatz 2 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel
1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."