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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Allgemeines



(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, das Bundesamt für Justiz, das Kraftfahrtbundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2. überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.

(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.




§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter



(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.

(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung eines deutschen Einwohners dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0202,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Tag der Geburt0601,
5.Geburtsort0602, 0603,
6.Anschriften (gegenwär-
tige Anschrift, Gemeinde-
schlüssel der bisherigen
Wohnung oder der letzten
früheren Anschrift im In-
land bei Zuzug aus dem
Ausland)
1201 - 1206,
1208 - 1213,
1215, 1224,
7.Zuzug aus dem Ausland1223,
8.Tag des Einzugs1301,
9.Familienstand1401,
10. Staatsangehörigkeiten 1001.


(3) Die Meldebehörde, aus deren Zuständigkeitsbereich der deutsche Einwohner weggezogen ist, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204,
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.Anschrift (künftige Anschrift)1201 - 1206,
1208 - 1213,
6.Tag des Auszugs1306.


(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) und den Sterbeort (1904) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204,
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift)1201 - 1206,
1208 - 1213,
1215 - 1222.





§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung



Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.
Familienname 0101, 0102,

2.
Vornamen 0301, 0302,

3.
gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.




§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit



(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen)
0101, 0102,
2.Geburtsname
(mit Namensbestandteilen)
0201, 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Tag der Geburt 0601,
5.gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206,
1208 bis 1211,
6.Datum des Beziehens
der Wohnung oder
des Wohnungsstatuswechsels
1301, 1310.


(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:

1.Familiennamen
(mit Namensbestandteilen)
1601, 1602,
2.Vornamen1603,
3.Tag der Geburt 1604.


Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1.
die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2.
festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und

3.
die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.




§ 4 (aufgehoben)







§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung



(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche, zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):

1.Familienname
(mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.gegenwärtige Anschrift der
alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung
1201 bis 1206,
1208 bis 1212,
8.bei Änderung der Anschrift
die bisherige Anschrift
1216 bis 1221,
9.Datum der letzten Eheschließung
oder der letzten Begründung
einer Lebenspartnerschaft
1402,
10.Sterbetag1901.


(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

1.Ehegatte - Familienname 1501 bis 1502,
2.Ehegatte - Vorname 1503,
3.Ehegatte - Tag der Geburt 1505,
4. Ehegatte - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung
1508 bis 1510,
oder der Hauptwohnung 1512 bis 1514,
5.Lebenspartner - Familienname
(mit Namensbestandteilen)
1517 bis 1518,
6.Lebenspartner - Vorname 1519,
7.Lebenspartner - Tag der Geburt 1521,
8. Lebenspartner - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung
1524 bis 1526
oder der Hauptwohnung 1528 bis 1530.





§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister



Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke der Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten des Einwohners in automatisierter Form zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.gegenwärtige Anschrift1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1212,
6.Datum des zugrundeliegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlaßt hat,0206, 0305.



§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt



Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen0101, 0102, 0203, 0204
2.Geburtsname0201, 0202,
3.Vornamen0301 - 0303,
4.Tag der Geburt0601,
5.Geburtsort0602, 0603,
6.Geschlecht0701,
7.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304, 1402,
8.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens veranlaßt hat0206, 0305, 1403.





§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern



(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):

1.Familienname
(mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201, 0202,
3.Vornamen 0301, 0302,
4.Doktorgrad 0401,
5.(aufgehoben) 
6.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
7.Geschlecht 0701,
8.gegenwärtige Anschrift
der alleinigen
1201 bis 1206,
oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212
9.Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
10.Übermittlungssperren1801,
11.Sterbetag 1901,
12.Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung
2701.


Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) und des Tages der Geburt (0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):

1.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
Religionsgesellschaft
1101,
2.Datum des Eintritts und des
Austritts in oder aus einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft
1102, 1103,
3.Familienstand1401,
4.Datum der letzten Eheschließung
oder Begründung der letzten
Lebenspartnerschaft
1402,
5.Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft
1406,
6.Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Ehegatten 2703, 1505,
7.Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2704, 1604.


Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7 sind zu übermitteln, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, 2706).




§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt



(1) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

1.Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit
Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
0201 bis 0204
2.Vornamen0301, 0302,
3.Tag und Ort
der Geburt
0601 bis 0605,
4.Geschlecht 0701,
5.gegenwärtige und künftige
Anschriften
1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
6.Datum des Auszugs aus
der Wohnung
1306,
7.Fortzug in das Ausland
(Staat)
1307,
8.möglicher Verlust der
deutschen
Staatsangehörigkeit
nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
2401.


(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):

1.Familiennamen (jetziger und
früherer Name mit Namens-
bestandteilen)
0101 bis 0106,
0201 bis 0204,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0605,
4.Geschlecht0701,
5.gegenwärtige und frühere
Anschriften
1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
1224 bis 1230,
6.Zuzug aus dem Ausland
(Staat)
1223,
7.Datum des Wegzugs
ins Ausland
1231,
8.möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörig-
keit nach § 29 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes
2401.


(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) folgende Daten automatisiert abrufen:

1.Familienname (mit Namensbestand-
teilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
5.Staatsangehörigkeiten1001 und
6.derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1203,
1205, 1206,
1208 bis 1212,
1216 bis 1221.





§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen



(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden erfolgen durch

1.
Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet,

2.
das Übersenden von Daten auf CD oder DVD oder

3.
die Weitergabe in schriftlicher Form.

Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1.
an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2.
bis 5. (aufgehoben)

6.
an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

---
*)
Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter „im Bundesanzeiger sowie" gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**)
Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen
***)
Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß durchgeführt




§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern



(1) (aufgehoben)

(2) Für die Datenübermittlung von Daten aus dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen (§ 1 Absatz 3). Daten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen unter Verwendung des Zeichensatzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodierung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der ISO 9660 oder ISO 13346.

(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über

1.
die Anzahl der Datenträger,

2.
die Datenträgerkennzeichen,

3.
die Aufzeichnungsdichte,

4.
das Erstellungsdatum,

5.
die laufende Nummer der erstellten Datei,

6.
die Anzahl der Datensätze je Datenträger.

Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist gesondert zu versenden.




§ 8 (aufgehoben)







§ 9 (aufgehoben)







§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs



(1) Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der CDs oder DVDs und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,

2.
CD- oder DVD-Kennzeichen,

3.
Dateiname,

4.
empfangende Stelle,

5.
laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,

6.
Erstellungsdatum.

Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden.




§ 11 Datenübermittlung durch Datenübertragung



Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereitgehalten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011



Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.




Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 2)



Seite 1
Satzbeschreibung Stand
01. September 2007
Dateiname
DTAWUEBW
Satzbeschreibung
Wehrüberwachungsmitteilung
Satzart
000
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
1Satzlänge -144n Inhalt: 0860
2Satzart -573n lnhalt: 000
3Datum Erstellungsdatum der Datei 8136n TTMMJJ
4Absender Absenderangaben des
Zulieferers
14131118a Inhalt in der Folge:
1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer -
4. Anschrift - Postleitzahl -
5. Anschrift - Ort.
Die einzelnen Teile sind
durch 2 Leerzeichen von-
einander zu trennen.
5Kennung Kennung für Verfahren
Wehrüberwachungs-
mitteilung
1321321a Inhalt: W
6Code Zeichensatz1331375a Inhalt: '66303'
'437 '
'850 '
oder leer
7- Reserve138860723a Leerzeichen
Seite 2
Satzbeschreibung Stand
01. September 2007
Dateiname
DTAWUEBW
Satzbeschreibung
Wehrüberwachungsmitteilung - Zuzugsmitteilung
Satzart
001
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
1Satzlänge -144n lnhalt: 0860
2Satzart -573n Inhalt: 001
30101 Familiennamen85245a
40102 Namensbestandteile
des Familiennamens
539745a
50201 Geburtsnamen9814245a
60202 Namensbestandteile
des Geburtsnamens
14318745a
7- Reserve18823245a Leerzeichen
8- Reserve23327745a Leerzeichen
90301 Vornamen27833760a
100302 gebräuchliche(r)
Vorname(n)
33835720a
11- Reserve35841760a Leerzeichen
120401 Doktorgrad41844225a
130601 Tag der Geburt 4434508n TTMMJJJJ
140602 Geburtsort45149040a
150603 Geburtsort
- Staat -
4914933n
161001 Staatsangehörigkeiten
- weitere -
4944963n
171201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel -
4975048n
18- Reserve5055051a Leerzeichen
191202 Anschrift
- Postleitzahl -
5065105n
201203 Anschrift
- Wohnort -
51153525a nur für Hauptwohnung
/>(§ 
12 Abs. 2 MRRG)
211204 Anschrift
- Wohnort - früherer
Gemeindename -
53656025a
221205 Anschrift
- Straße -
56158525a
231206 Anschrift
- Hausnummer -
5865894n
Seite 3
Satzbeschreibung Stand
01. September 2007
Dateiname
DTAWUEBW
Satzbeschreibung
Wehrüberwachungsmitteilung - Zuzugsmitteilung
Satzart
001
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
24- Reserve59061021a Leerzeichen
251208 Anschrift
- Hausnummer - Buch-
stabe/Zusatzziffern -
6116122a
261209 Anschrift
- Hausnummer -
Teilnummer -
6136175a
271210 Anschrift
- Stockwerks-,
Wohnungsnummer -
6186214a
281211 Anschrift
- Zusatzangaben -
62264221a
291212 Anschrift
- Wohnungsgeber -
64366826a
301213 Status der Wohnung 6696691n
311215 Zuzug von
- Gemeindeschlüssel -
6706778n
32- Reserve678783106a Leerzeichen
331223 Zuzug aus dem Ausland
- Staat -
7847863n
341224 Zuzug aus dem Ausland
- letzte frühere Anschrift
im lnland -
- Gemeindeschlüssel -
7877948n
351301 Datum des Beziehens
der Wohnung
7958028n TTMMJJJJ
36- Reserve8038108a Leerzeichen
371401 Familienstand8118122a
38- Reserve81386048a Leerzeichen
Seite 4
Satzbeschreibung Stand
01. September 2007
Dateiname
DTAWUEBW
Satzbeschreibung
Wehrüberwachungsmitteilung - Wegzugsmitteilung
Satzart
002
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
1Satzlänge -144n lnhalt: 0860
2Satzart -573n Inhalt: 002
30101 Familiennamen85245a
40102 Namensbestandteile
des Familiennamens
539745a
50201 Geburtsnamen9814245a
60202 Namensbestandteile
des Geburtsnamens
14318745a
70203 Familiename
vor Änderung
18823245a
80204 Namensbestandteile
des Familiennamens
vor Änderung
23327745a
90301 Vornamen27833760a
100302 gebräuchliche(r)
Vorname(n)
33835720a
110303 Vornamen vor Änderung 35841760a
12- Reserve41844225a Leerzeichen
130601 Tag der Geburt 4434508n TTMMJJJJ
140602 Geburtsort45149040a
150603 Geburtsort
- Staat -
4914933n
16- Reserve4944963n Leerzeichen
171201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel -
4975048n
18- Reserve5055051a Leerzeichen
191202 Anschrift
- Postleitzahl -
5065105n
201203 Anschrift
- Wohnort -
51153525a nur für Hauptwohnung
/>(§ 
12 Abs. 2 MRRG)
211204 Anschrift
- Wohnort - früherer
Gemeindename -
53656025a
221205 Anschrift
- Straße -
56158525a
231206 Anschrift
- Hausnummer -
5865894n
Seite 5
Satzbeschreibung Stand
01. September 2007
Dateiname
DTAWUEBW
Satzbeschreibung
Wehrüberwachungsmitteilung - Wegzugsmitteilung
Satzart
002
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
24- Reserve59061021a Leerzeichen
251208 Anschrift
- Hausnummer - Buch-
stabe/Zusatziffern -
6116122a
261209 Anschrift
- Hausnummer -
Teilnummer -
6136175a
271210 Anschrift
- Stockwerks-,
Wohnungsnummer -
6186214a
281211 Anschrift
- Zusatzangaben -
62264221a
291212 Anschrift
- Wohnungsgeber -
64366826a
301213 Status der Wohnung 6696691n
31- Reserve670802133a Leerzeichen
321306 Datum des Auszugs
aus der Wohnung
8038108n TTMMJJJJ
33- Reserve81186050a Leerzeichen
Seite 6
Satzbeschreibung Stand
01. September 2007
Dateiname
DTAWU E BW
Satzbeschreibung
Wehrüberwachungsmitteilung - Änderungsmitteilung
Satzart
003
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
1Satzlänge -144n Inhalt: 0860
2Satzart -573n lnhalt: 003
30101 Familiennamen85245a
40102 Namensbestandteile
des Familiennamens
539745a
50201 Geburtsnamen9814245a
60202 Namensbestandteile
des Geburtsnamens
14318745a
70203 Familienname
vor Änderung
18823245a
80204 Namensbestandteile
des Familienamens
vor Änderung
23327745a
90301 Vornamen27833760a
100302 gebräuchliche(r)
Vorname(n)
33835720a
110303 Vornamen vor Änderung 35841760a
120401 Doktorgrad41844225a
130601 Tag der Geburt 4434508n TTMMJJJJ
140602 Geburtsort45149040a
150603 Geburtsort
- Staat -
4914933n
161001 Staatsangehörigkeiten4944963n
171201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel -
4975048n
18- Reserve5055051a Leerzeichen
191202 Anschrift
- Postleitzahl -
5065105n
201203 Anschrift
- Wohnort -
51153525a nur für Hauptwohnung
/>(§ 
12 Abs. 2 MRRG)
211204 Anschrift
- Wohnort - früherer
Gemeindename -
53656025a
221205 Anschrift
- Straße -
56158525a
Seite 7
Satzbeschreibung Stand
01. September 2007
Dateiname
DTAWUEBW
Satzbeschreibung
Wehrüberwachungsmitteilung - Änderungsmitteilung
Satzart
003
Satzaufbau
Lfd.
Nr.
Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
231206 Anschrift
- Hausnummer -
5865894n
24- Reserve59061021a Leerzeichen
251208 Anschrift
- Hausnummer - Buch-
stabe/Zusatzziffern -
6116122a
261209 Anschrift
- Hausnummer -
Teilnummer -
6136175a
271210 Anschrift
- Stockwerks-,
Wohnungsnummer -
6186214a
281211 Anschrift
- Zusatzangaben -
62264221a
291212 Anschrift
- Wohnungsgeber -
64366826a
301213 Status der Wohnung 6696691n
311215 Zuzug von
- Gemeindeschlüssel -
6706778n
321216 Zuzug von
- Postleitzahl -
6786825n
331217 Zuzug von
- Wohnort -
68370725a
341218 Zuzug von
- Wohnort - früherer
Gemeindename -
70873225a
351219 Zuzug von
- Straße -
73375725a
361220 Zuzug von
- Hausnummer -
7587614n
371221 Zuzug von
- Adressierungszusätze -
76278221a
381222 Zuzug von
- Status der Wohnung -
7837831n
39- Reserve78481027a Leerzeichen
401401 Familienstand8118122a
411901 Sterbetag8138208n
421904 Sterbeort82186040a





Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3 (aufgehoben)







Anlage 4 (aufgehoben)







Anlage 4a (aufgehoben)







Anlage 4b



Seite 1

Satzbeschreibung Stand
01. November 2012
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
NSM KBA - Namensänderungssatz KB0
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
1DateinameDateiname133aNSM
2KennungRechenzentrumskennung485aGemäß Absprache mit dem
Kraftfahrt-Bundesamt
3SatzartSatzart9113aInhalt: KB0
4DatumDatum12198nTTMMJJ
5AbsenderAbsenderangaben des
Zulieferers
20137118aInhalt in der Folge
1. Bezeichnung des Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort.
Die einzelnen Teile sind durch
zwei Leerzeichen voneinander
zu trennen.
6ReserveReserve138635498aLeerzeichen


(weitere Seite siehe BGBl. I 1998 S. 3269 - 3271)




Anlage 5 (aufgehoben)







Anlage 6 (aufgehoben)







Anlage 7 (aufgehoben)







Anlage 8 (aufgehoben)







Anlage 9 (aufgehoben)







Anlage 10 (aufgehoben)


Anlage 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 11 (aufgehoben)


Anlage 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 11a (aufgehoben)







Anlage 11b (aufgehoben)


Anlage 11b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert