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§ 21 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 18 Vorschriften zitiert
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 18 Vorschriften zitiert
§ 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
- 1.
- Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
- 2.
- Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
- 3.
- Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,
- 4.
- Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbesondere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012:
- a)
- schwer und mittelschwer,
- b)
- leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flugplatzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse (Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm beträgt,
- 5.
- Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen,
- 6.
- Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brieftauben von und durch Flugplatzkontrollzonen,
- 7.
- Kunstflüge.
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1
- 1.
- Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,
- 2.
- Nummer 2 der Starter des Flugmodells oder des anderen Flugkörpers,
- 3.
- Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
- 4.
- Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
- 5.
- Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtsystems,
- 6.
- Nummer 6 der Starter der Brieftauben,
- 7.
- Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.
(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
Zitierungen von § 21 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21b LuftVO Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen (vom 07.04.2017)
... entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3, 9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über ...
§ 31 LuftVO Flugverkehrskontrollfreigabe
... SERA.6001 und SERA.8001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und in § 21 Absatz 1 vorgeschriebenen Fälle hinaus hat der Luftfahrzeugführer eine ...
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.04.2017)
... einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 17. entgegen § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt, 17a. ohne Erlaubnis nach § 21a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 2 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 5a Betrieb von ... entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3, 9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über ...
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