Änderung § 21d LuftVO vom 07.04.2017

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§ 21d LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung
§ 21d LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21d Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern


vorherige Änderung

 


Zuständige Behörde für den Betrieb unbemannter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundesamt.




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