Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21d LuftVO vom 18.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21d LuftVO, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftRÄndG am 18. Juni 2021 und Änderungshistorie der LuftVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21d LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 21d LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen


(Text neue Fassung)

§ 21d Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 wird von einer nach Absatz 2 anerkannten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. 2 Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Erteilung der Bescheinigung an, wenn der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation des Steuerers festzustellen. 2 Außerdem müssen die Stellen zur Anerkennung
durch das Luftfahrt-Bundesamt

1. in angemessenem Umfang über qualifiziertes Personal und über geeignete Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen verfügen und

2. eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation
des Schulungspersonals festgehalten sind.

3 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.

(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat
der anerkannten Stelle vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein gültiges Identitätsdokument,

2. bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt.

(4) 1 Die Prüfung kann auch in einem internetgestützten Verfahren abgelegt werden. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem Erfordernis geeigneter Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass eine Täuschung über die Identität des Bewerbers ausgeschlossen ist.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Bescheinigung fest und veröffentlicht sie in den 'Nachrichten für Luftfahrer'.

(6) 1 Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der geprüften Bewerber. 2 In diesem Verzeichnis sind auch Täuschungsversuche zu vermerken.

(7) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. 2 Beschäftigte des Luftfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. 3 Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, einer Prüfung beizuwohnen und Einsicht in
das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen.



Zuständige Behörde für den Betrieb unbemannter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundesamt.

(heute geltende Fassung)