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Änderung § 21d LuftVO vom 07.04.2017

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§ 21d LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung
§ 21d LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 21d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen


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(1) 1 Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 wird von einer nach Absatz 2 anerkannten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. 2 Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Erteilung der Bescheinigung an, wenn der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation des Steuerers festzustellen. 2 Außerdem müssen die Stellen zur Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt

1. in angemessenem Umfang über qualifiziertes Personal und über geeignete Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen verfügen und

2. eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation des Schulungspersonals festgehalten sind.

3 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.

(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat der anerkannten Stelle vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein gültiges Identitätsdokument,

2. bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt.

(4) 1 Die Prüfung kann auch in einem internetgestützten Verfahren abgelegt werden. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem Erfordernis geeigneter Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass eine Täuschung über die Identität des Bewerbers ausgeschlossen ist.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Bescheinigung fest und veröffentlicht sie in den 'Nachrichten für Luftfahrer'.

(6) 1 Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der geprüften Bewerber. 2 In diesem Verzeichnis sind auch Täuschungsversuche zu vermerken.

(7) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. 2 Beschäftigte des Luftfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. 3 Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, einer Prüfung beizuwohnen und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)