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Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung (2. AAÜGErstVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 AAÜGErstV § 1, § 2, § 3

Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „,106a" gestrichen.

b)
Nummer 4a wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort „Krankenversicherung" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2016 beträgt 80 Millionen Euro. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 4 Millionen Euro gemindert."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles