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§ 3 - FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)

Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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§ 3 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale



(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.

(2) 1Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. 2Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Anstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. 3Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 4Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.

(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen.





 

Frühere Fassungen von § 3 FMSAKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FMSAKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FMSAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSAKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FMSAKostV Festsetzungsverjährung (vom 01.01.2018)
... Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist. (4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung ...
§ 12 FMSAKostV Übergangsregelungen (vom 17.07.2020)
... diese auch nach dem 10. November 2015 wirksam. Sie gelten als Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 . (3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 1 FMStANeuOV Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erstellt der Leitungsausschuss" durch die Wörter ... Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist." 9. § 10 wird § 7 und in Absatz 1 Satz 1 werden die ...