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§ 3 - FMS-Kostenverordnung (FMSKostV)
Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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§ 3 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale
(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(2) 1Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. 2Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellt die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. 3Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 4Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.
(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann die Finanzagentur den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich G. v. 28. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 3 FMSKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 6 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69 |
| aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
| aktuell | vor 01.01.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FMSKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FMSKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FMSKostV Festsetzungsverjährung (vom 01.01.2018)
... Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist. (4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung ...
§ 12 FMSKostV Übergangsregelungen (vom 01.01.2026)
... diese auch nach dem 10. November 2015 wirksam. Sie gelten als Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 . (3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 6 FiMauStRÄndG Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legt" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ...
Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 1 FMStANeuOV Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erstellt der Leitungsausschuss" durch die Wörter ... Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist." 9. § 10 wird § 7 und in Absatz 1 Satz 1 werden die ...
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