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Artikel 1 - Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung (FMStANeuOV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 (Nr. 80); Geltung ab 01.01.2018
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Artikel 1 Änderung der FMSA-Kostenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FMSAKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15

Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „zurechenbaren Kosten" die Wörter „an den Bund" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „legt" durch die Wörter „oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erstellt der Leitungsausschuss" durch die Wörter „erstellen die Anstalt und die Finanzagentur" ersetzt.

4.
In § 4 Absatz 1 wird das Wort „legt" durch die Wörter „oder die Finanzagentur legen" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch die Wörter „oder die Finanzagentur können" ersetzt.

6.
Die Abschnitte 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
Abschnitt 4 wird Abschnitt 2.

8.
§ 9 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und Umlagen" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist."

9.
§ 10 wird § 7 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Umlagen" gestrichen.

10.
§ 11 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „der Anstalt" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „der Anstalt" gestrichen.

11.
§ 12 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Umlagebeträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, Umlagebeträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „für die Anstalt" durch die Wörter „dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung" ersetzt.

12.
§ 13 wird § 10 und die Wörter „und Umlagen" werden gestrichen.

13.
§ 14 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „oder Umlagen" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Umlagebeträge" gestrichen, die Wörter „die Anstalt" durch die Wörter „den Bund" ersetzt und die Wörter „oder Umlagen" gestrichen.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „bei der Anstalt" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3" ersetzt.

14.
Abschnitt 5 wird Abschnitt 3.

15.
§ 15 wird § 12.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FMStANeuOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMStANeuOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)
Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 9 FMSAKostV Säumniszuschlag (vom 01.01.2018)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 b) aa) V. v. 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 4 CovStMG Folgeänderungen
...  (3) Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 ...