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Änderung § 11 FMSAKostV vom 01.01.2018

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§ 14 FMSAKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 11 FMSAKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen oder Umlagen


(Text neue Fassung)

§ 11 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen


vorherige Änderung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Anstalt zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungseingang bei der Anstalt.



(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch den Bund zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungseingang nach § 9 Absatz 3.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. 2 Die Verjährung beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.