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Änderung § 1 FMSAKostV vom 17.07.2020

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§ 1 FMSAKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 1 FMSAKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Kostenschuldner


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist,

(Text neue Fassung)

(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist,

1. wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder

2. für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.



(heute geltende Fassung)