Das
BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
- 2.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach §
13 Absatz 1 und 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet §
13 Absatz 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist."
- 3.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „für" das Wort „erhebliche" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 3 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln."
- 4.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5 bis 7" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 erster Halbsatz" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818