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Artikel 10 - Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BVerSchZusG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 ZStVBetrV § 6

In § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der in § 492 Abs. 4 der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen" durch die Wörter „des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung" und die Angabe „Abs. 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 bis 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BVerSchZusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerSchZusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 2 1. SÜGÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938 ) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt: „5b. die an ...