Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das Jahr 2003 (Mindestnettobetrags-Verordnung 2003 - MinNettoV 2003 k.a.Abk.)

V. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4648; aufgehoben durch Artikel 56 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 810-36-8 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Anlage

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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§ 1



Für das Jahr 2003 ergeben sich die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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Anlage



(siehe BGBl. I 2002 S. 4649 - 4672)



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