§ 4 - Agrarstatistikverordnung (AgrStatV)

V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1979 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Geltung ab 21.11.2015; FNA: 7860-9-4 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 1. AgrStatV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2015.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung V. v. 22. Dezember 2021 BGBl. I S. 5259 m.W.v. 30. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 4 AgrStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
vom 22.12.2021 BGBl. I S. 5259

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Zitierungen von § 4 AgrStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AgrStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Artikel 1 AgrStatVuWeinVÄndV Änderung der Agrarstatistikverordnung
... erhoben." 2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und 4 ...


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