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Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz (Erste Agrarstatistikverordnung - 1. AgrStatV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe a und c des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 (aufgehoben)







§ 2 (aufgehoben)







§ 3 (aufgehoben)







§ 4 (aufgehoben)







§ 5 (aufgehoben)







§ 6 Baumschulerhebung



(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.




§ 7 (aufgehoben)







§ 8 (aufgehoben)







Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.