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Synopse aller Änderungen der AgrStatV am 30.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2021 durch Artikel 1 der AgrStatVuWeinVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrStatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2021 geltenden Fassung
AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Baumschulerhebung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Aquakulturstatistik
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 2 Baumobstanbauerhebung
§ 3 Aquakulturstatistik
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 (neu)




§ 2 Baumobstanbauerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Aquakulturstatistik




§ 3 Aquakulturstatistik


Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:

1. Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und

2. Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.

Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.



vorherige Änderung

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.