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§ 4 - Agrarstatistikverordnung (AgrStatV)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 1. AgrStatV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2015.





 

Frühere Fassungen von § 4 AgrStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
vom 22.12.2021 BGBl. I S. 5259

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AgrStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AgrStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Artikel 1 AgrStatVuWeinVÄndV Änderung der Agrarstatistikverordnung
... erhoben." 2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und 4 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung
V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 234
Artikel 1 2. AgrStatVÄndV Änderung der Agrarstatistikverordnung
... die Zahl der Bäume und 3. für Tafelbirnen die Sorten." 3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Erhebung über ... 3. für Tafelbirnen die Sorten." 3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Erhebung über Viehbestände  ... Sorten." 3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „ § 4 Erhebung über Viehbestände Zusätzlich zu den in § 20 Nummer 1 und ... nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise erhoben." 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 bis 8 eingefügt: „§ 5 Ernte- und ...