(1) Im Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwickeln und zu integrieren und dabei die schwerpunktspezifischen Kompetenzen zu nutzen.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Erstellen eines Planes zur Organisation eines Gastronomiebetriebes,
- 2.
- Festlegen von Angebotspaletten,
- 3.
- Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass- oder themenbezogenen Snackarrangements nach von der zu prüfenden Person festgelegter Angebotspalette,
- 4.
- Erstellen eines Personaleinsatzplanes und
- 5.
- Unterweisen in der Herstellung, im Servieren und im Erläutern von Getränken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 LmhFortbPrüfV Praktische Prüfung (vom 17.12.2019) ... Prüfung umfasst 1. eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13 , 2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in ... § 12 oder § 13, 2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13 , jeweils in Kombination mit § 15, sowie 3. eine Gesprächssimulation auf der ...