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Änderung § 1 SAZV vom 01.01.2020

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§ 1 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gelten.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten
nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.


 

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