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Änderung § 4 SAZV vom 09.08.2019

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§ 4 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 4 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Arbeitszeit


(Text alte Fassung)

Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldatengesetzes ist insbesondere nicht:

(Text neue Fassung)

Arbeitszeit ist insbesondere nicht:

1. die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften,

2. die freiwillige Teilnahme an im dienstlichen Interesse liegenden dienstlich genehmigten Weiterbildungsveranstaltungen, soweit diese über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen,

3. die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit zum Erstellen von Lehrgangsarbeiten, die Erledigung von Hausaufgaben und vergleichbare Tätigkeiten,

4. die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat mit einem Studium an einer Hochschule verbringt,

5. über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung, stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in vergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich Wegezeiten,

6. zusätzlicher Dienst, der einer Soldatin oder einem Soldaten als erzieherische Maßnahme angeordnet wird, jegliche Dienstleistung während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen sowie Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkungen,

7. die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus an dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art, an Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen, es sei denn, die Teilnahme bei Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen ist als offizielle Repräsentanz der Streitkräfte angeordnet; bei Aufsichts- und Funktionspersonal gilt die genannte Zeit in jedem Fall als Arbeitszeit,

8. die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat im Rahmen eines internationalen Soldatinnen- und Soldatenaustausches im Ausland verbringt,

9. die freiwillige gesellschaftliche Betreuung von Besucherinnen und Besuchern sowie

10. Freizeitsport, auch wenn er dem Erhalt der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dient.