Änderung § 1 SAZV vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 2. SAZVÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der SAZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gelten.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten
nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.


 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed