Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 SAZV vom 30.09.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 SAZV, alle Änderungen durch Artikel 3 2. SAZVÄndV am 30. September 2022 und Änderungshistorie der SAZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 23 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Ausgleich von Belastungen


(Text neue Fassung)

§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes


vorherige Änderung

(1) Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind auszugleichen.

(2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzgleichen Verpflichtungen gilt, dass

1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens fünf zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen
auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll,

2. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind und

3. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens 14 zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes sowie bei einsatzgleichen Verpflichtungen nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes gilt, dass

1. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind,

2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf
Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und

3.
nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist; über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.



(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden.

(2) 1 Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag. 2 Dies gilt nicht

1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird,

2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen,

3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztägige Zeiten der Regeneration.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens einen Tag, bei besonders hoher individueller Belastung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Freistellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen

(4) Für Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und Soldaten, auf Antrag

1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens fünf zusammenhängende Tage gewährt werden,

2. innerhalb von zwei Monaten
nach Beendigung der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens 14 zusammenhängende Tage gewährt werden.

(heute geltende Fassung)