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Änderung § 23 SAZV vom 01.01.2020

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§ 23 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Ausgleich von Belastungen


(1) Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind auszugleichen.

(2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzgleichen Verpflichtungen gilt, dass

1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens fünf zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll,

2. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind und

3. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens 14 zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes sowie bei einsatzgleichen Verpflichtungen nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes gilt, dass

1. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind,

(Text alte Fassung)

2. Anspruch auf Freistellung vom Dienst entsteht, und zwar,

a) sofern mehr als 12 Stunden bis zu 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst
von einem halben Tag und,

b) sofern mehr als 16 Stunden bis zu 24 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem ganzen Tag
und

(Text neue Fassung)

2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und

3. nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist; über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)