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Synopse aller Änderungen der SAZV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 1 der 2. SAZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zuständigkeit
    § 4 Arbeitszeit
Abschnitt 2 Grundbetrieb
    § 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
    § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
    § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
    § 7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
    § 8 Dienstfreie Tage
    § 9 Schichtdienst
    § 10 Mobiles Arbeiten
    § 11 Dienstreisen
    § 12 Rufbereitschaft
    § 13 Bereitschaftsdienst
    § 14 Nachtdienst
    § 15 Mehrarbeit
    § 16 Gleitende Arbeitszeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 17 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 17 Erprobung von Langzeitkonten
    § 18 Automatisierte Zeiterfassung
    § 19 Führungskräfte
Abschnitt 3 Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
    § 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2
    § 21 Anordnung von Dienst
    § 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
    § 23 Ausgleich von Belastungen
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 24 (aufgehoben)
    Schlussformel
    Anlage (zu § 1 Absatz 2)

§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit


(1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:

1. schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie

2. Soldatinnen und Soldaten,

a) die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder

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b) in deren Haushalt ein Elternteil, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder ein Kind lebt, bei der oder dem Pflegebedürftigkeit besteht, die nachzuweisen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten.



b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der

aa) pflegebedürftig
ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder

bb) an einer
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.

2 Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. 3 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 4 § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. 5 Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. 6 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. 2 Aus dienstlichen Gründen kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt werden.

(3) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. 2 Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. 3 Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.

(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.



§ 14 Nachtdienst


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(1) 1 Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. 2 Die Arbeitszeit, in der Nachtdienst verrichtet wird, darf innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.



(1) 1 Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. 2 Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(2) 1 Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. 2 § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



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§ 17 (aufgehoben)




§ 17 Erprobung von Langzeitkonten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Bis zum 30. September 2022 können das Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Absätze gestatten.

(2) 1 Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2 Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. 3 § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. 4 Satz 1 gilt nicht für

1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie

2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verkürzt worden ist.

(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr,

2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und

3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeitsschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes.

(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(5) 1 Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge fortgezahlt werden. 2 Der Antrag auf Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 3 In diesem Fall ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im beantragten Umfang möglich ist. 4 Drei Jahre vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.

(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung.

(heute geltende Fassung) 
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§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) § 17 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.