Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1-2 Gebrauchsmusterrecht
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Artikel 4 Übergangsvorschriften


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
§ 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5, § 2a, § 2b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5a Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungen und auf die darauf eingetragenen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

2.
Eine Erklärung nach § 2a Abs. 1 Satz 1 kann nur in bezug auf solche Patentanmeldungen abgegeben werden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind.

3.
Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 2 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes ist diese Vorschrift in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.

4.
§ 19 des Gebrauchsmustergesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Gebrauchsmusterstreitsachen anzuwenden. Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Gebrauchsmusterstreitsachen sind die §§ 18 und 19 des Gebrauchsmustergesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

5.
§ 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungen oder internationalen Registrierungen von Dienstleistungsmarken anzuwenden.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GebrMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 160 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
...  Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. ...


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