Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1-2 Gebrauchsmusterrecht
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Artikel 6 Berlin-Klausel


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GebrMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 160 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
...  Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) ...


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