Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1-2 Gebrauchsmusterrecht
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Artikel 1 bis 3 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 4 Übergangsvorschriften
Artikel 5 Neufassung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 6 Berlin-Klausel
Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 1 bis 3 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 3 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 4 Übergangsvorschriften


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
§ 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5, § 2a, § 2b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5a Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungen und auf die darauf eingetragenen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

2.
Eine Erklärung nach § 2a Abs. 1 Satz 1 kann nur in bezug auf solche Patentanmeldungen abgegeben werden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind.

3.
Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 2 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes ist diese Vorschrift in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.

4.
§ 19 des Gebrauchsmustergesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Gebrauchsmusterstreitsachen anzuwenden. Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Gebrauchsmusterstreitsachen sind die §§ 18 und 19 des Gebrauchsmustergesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

5.
§ 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungen oder internationalen Registrierungen von Dienstleistungsmarken anzuwenden.

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Artikel 5 Neufassung des Gebrauchsmustergesetzes



Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Gebrauchsmustergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Artikel 6 Berlin-Klausel


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.



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