Das
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend."
- 2.
- Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) §
21a Satz 2 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erst ab dem 30. April 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist §
21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2015.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas