Artikel 9 - Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (KorrBekG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 StPO § 100a, § 100c

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt," angefügt.

2.
Dem § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l werden die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt," angefügt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KorrBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KorrBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210; zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 5 AntiDopGEG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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