Die
Prüfungsberichtsverordnung vom
11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die durch Artikel
13 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751".
- 2.
- Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:
„§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob
- 1.
- die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und
- 2.
- die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung
eingehalten werden.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."
- 3.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 26 TranspRLÄndRLUG Inkrafttreten (vom 30.03.2017) ... Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und 13, Artikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 16 Nummer 1 bis 4, ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102