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Artikel 13 - Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)

Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 PrüfbV § 9, § 14a (neu), § 27, § 51, § 52, § 53, § 70, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012".

b)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte".

c)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes".

d)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 70) wird wie folgt gefasst:

Anlage 5 (zu § 27)".

f)
Die Angabe zu Anlage 6 (zu § 27) wird gestrichen.

2.
In § 9 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

3.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zu beurteilen. Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.

(3) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurteilen. Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:

1.
die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,

2.
die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,

3.
den Umfang, in dem das Institut von der Möglichkeit der Komprimierung von Portfolien gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11) Gebrauch gemacht hat,

4.
die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,

5.
die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Instituts gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.

(5) Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu beurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards erfüllt haben. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.

(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."

4.
In § 27 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 6" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.

5.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden."

6.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes

(1) Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen:

1.
§ 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,

2.
§ 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung,

3.
§ 27 des Pfandbriefgesetzes,

4.
§ 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie

5.
§ 28 des Pfandbriefgesetzes.

Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurteilung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbriefrechtlicher organisatorischer Anforderungen verwendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbriefbank verwendeten Verfahren und Systemen einzugehen.

(2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:

1.
bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung,

2.
bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie

3.
bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung."

7.
§ 53 wird aufgehoben.

8.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 5" durch die Wörter „Anlagen 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 4" durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3" ersetzt.

9.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a)
Anlage 3 (zu § 70) wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Anlage 4 (zu § 70) wird Anlage 3 (zu § 70).

c)
Die bisherige Anlage 5 (zu § 70) wird Anlage 4 (zu § 70).

d)
Die bisherige Anlage 6 (zu § 27) wird Anlage 5 (zu § 27).



 

Zitierungen von Artikel 13 AbwMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 AbwMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 22 TranspRLÄndRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt ...