Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015 (2. NHG 2015 k.a.Abk.)

G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056 (Nr. 46); Geltung ab 01.01.2015
|

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2015 HG 2015 § 1, § 6, § 7

Das Haushaltsgesetz 2015 vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2442), das durch das Gesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „301.600.000.000" durch die Angabe „306.900.000.000" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „1.681.116.000" durch die Angabe „2.981.116.000" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 9 wird die Angabe „Titel 624 01" durch die Angabe „Titel 919 01" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „sowie Verzicht auf Auslagenerstattung" ergänzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe."