Das
Haushaltsgesetz 2015 vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2442), das durch das Gesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „301.600.000.000" durch die Angabe „306.900.000.000" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „1.681.116.000" durch die Angabe „2.981.116.000" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 9 wird die Angabe „Titel 624 01" durch die Angabe „Titel 919 01" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „sowie Verzicht auf Auslagenerstattung" ergänzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß §
8 Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe."