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Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1. BattGuKrWGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel 1,2,3)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


---
1)
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5).
2)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
3)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13).


Artikel 1 Änderung des Batteriegesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 BattG § 1, § 3, § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 17, § 18, § 22, § 23, mWv. 1. Oktober 2015 § 3

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2015

 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Notbeleuchtung" das Komma durch die Wörter „und für" ersetzt und werden die Wörter „oder schnurlose Elektrowerkzeuge" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, sind bis zum 31. Dezember 2016 von dem Verbot ausgenommen."

c)
In Absatz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und das Wort „das" durch das Wort „Das" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „Fahrzeug- und" und nach den Wörtern „von Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

4.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Verkaufsstelle" durch das Wort „Handelsgeschäft" ersetzt.

5.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet."

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet."

6.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen."

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien beteiligen."

c)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 2 und 3" ersetzt.

7.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen und die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu beachten. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen."

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Batterie" die Wörter „oder des Vertriebsgebindes" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „4" die Wörter „und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3)" eingefügt.

9.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an der Verkaufsstelle" durch die Wörter „im Handelsgeschäft" ersetzt.

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,".

cc)
In Nummer 12 werden die Wörter „oder Satz" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2" die Wörter „oder Satz 5" eingefügt.

dd)
In Nummer 16 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „2" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt.

11.
Dem § 23 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„§ 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind."


Artikel 1a Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 KrWG Anlage 2

Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Fußnote 1 wird nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor, CCF) wie folgt multipliziert:

aa)
CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:

CCF = 1, wenn HDD > = 3.350

CCF = 1,25, wenn HDD < = 2.150

CCF = - (0,25/1.200) × HDD + 1,698, wenn 2.150 < HDD < 3.350;

bb)
CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:

CCF = 1, wenn HDD > = 3.350

CCF = 1,12, wenn HDD < = 2.150

CCF = - (0,12/1.200) × HDD + 1,335, wenn 2.150 < HDD < 3.350.

(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).

Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18° C - Tm) × d, wenn Tm weniger als oder gleich 15° C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15° C beträgt; dabei ist Tm der mittleren (Tmin + Tmax)/2 Außentemperatur über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen."

2.
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.


Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks