Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (8. BRAO§206DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2074 (Nr. 46); Geltung ab 26.11.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 BRAO§206DV Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1993) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Anlage 1 wird nach der Zeile „- in den Philippinen: Attorney" die Zeile „- in der Russischen Föderation: Advokat" eingefügt.

2.
In der Anlage 2 wird die Zeile „- in der Russischen Föderation: Advokat" gestrichen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2015.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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