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Anlage - Zweite Textilarbeitsbedingungenverordnung (2. TextilArbbV)

V. v. 27.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V1
Geltung ab 01.12.2015 bis 31.12.2017; FNA: 810-1-76-2 Arbeitsförderung

Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 19. August 2015



§ 1 Geltungsbereich


Dieser Tarifvertrag gilt:

Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen einschließlich Verkaufseinrichtungen der Textil- und Bekleidungsindustrie.

Persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

§ 2 Mindeststundenlohn


Es gilt das im Mindestlohngesetz festgelegte Mindestentgelt je Stunde.

Für die Bundesländer Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sowie Berlin-Ost beträgt der Mindeststundenlohn hiervon abweichend:

ab dem 1. Januar 2015 7,50 Euro

ab dem 1. Januar 2016 8,25 Euro

ab dem 1. November 2016 8,75 Euro

ab dem 1. Januar 2017 die gegebenenfalls gesetzlich neu festgesetzte Höhe, mindestens aber 8,75 Euro.

In den übrigen Bundesländern gilt ab dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn.

Im Übrigen gilt der Mindestlohn des Arbeitsorts. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsorts, soweit dieses höher ist.

§ 3 Weitere Bestimmungen


1.
Höhere Ansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2.
Der Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn ist jeweils der Kalendermonat. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.

3.
Abweichend von Nummer 2 können Arbeitsstunden, die über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet und in ein auf einer Betriebsvereinbarung oder auf einer schriftlichen individuellen Vereinbarung beruhendes Arbeitszeitkonto eingestellt werden, innerhalb eines bis zu 12 Monate betragenden Ausgleichszeitraums nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Bezahlung ausgeglichen werden, soweit der Anspruch auf das Arbeitsentgelt für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 2 nicht bereits durch Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist.

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass am Ende des Ausgleichszeitraums bestehende Minus- und Pluszeiten auf den nächsten Ausgleichszeitraum einmalig übertragen werden.

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, einschließlich Verkaufseinrichtungen der Textilindustrie kann die vorgenannte einmalige Übertragung bestehender Minus- und Pluszeiten auf den nächsten Ausgleichszeitraum auch durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Übertragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

Wird keine Übertragung des Zeitguthabens vereinbart, sind etwaige Zeitguthaben abzugelten.

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden etwaige Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt vorrangig in Zeit.

4.
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nicht für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Sinne des Altersteilzeitgesetzes und/oder im Sinne der für die Textil- und Bekleidungsindustrie jeweils geltenden Tarifverträge zur Förderung der Altersteilzeit. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

5.
Für die Vergütungsansprüche aus Arbeitszeitkonten oder Urlaubsabgeltung ist mindestens der im Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. der Abgeltung geltende Mindestlohn maßgebend.

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