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Änderung § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 01.08.2017

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausbildungsplan


(Text alte Fassung)

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(Text neue Fassung)

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.