§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausbildungsplan | |
(Text alte Fassung) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. | (Text neue Fassung) Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. |