Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 01.08.2017

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


vorherige Änderung

 


nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)


Tätigkeiten | Bei der Prüfung zu behandelnde Themen

Alle | nachfolgenden Tätigkeiten | Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und
Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere

1. | Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer
Ruhigstellung | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung
von Tieren

2. | Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be-
täubung oder Tötung | Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den
Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha-
nischen Mitteln verwendet werden

3. | Betäubung von Tieren | a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und
Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller
für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte
b) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung
c) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät
zur Betäubung und Tötung

4. | Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung | Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur
Betäubung und Tötung überwachen

5. | Einhängen und Hochziehen lebender Tiere | a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung
von Tieren
b) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung

6. | Entbluten lebender Tiere | a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von
Lebenszeichen überwachen
b) angemessene Verwendung und Instandhaltung von
Entblutungsmessern

7. | Schlachtung | a) angemessene Verwendung und Instandhaltung von
Entblutungsmessern
b) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen

 



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