§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016 (ERP-WPG 2016 k.a.Abk.)

§ 6 Befristung


§ 6 hat 1 frühere Fassung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2017 außer Kraft. *)


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*)
Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017 wurde am 06.12.2016 verkündet.


Text in der Fassung des § 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017 G. v. 30. November 2016 BGBl. I S. 2729; zuletzt geändert durch § 7 G. v. 08.03.2018 BGBl. I S. 343 m.W.v. 7. Dezember 2016

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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2016§ 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017
vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2729

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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