Eingangsformel - Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)

V. v. 24.11.2015 BGBl. I S. 2135 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe § 10; FNA: 310-4-18 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 945b der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 3 und § 85 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, die durch Artikel 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) eingefügt worden sind, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:



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