§ 10 - Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)

V. v. 24.11.2015 BGBl. I S. 2135 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe § 10; FNA: 310-4-18 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 10 Inkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. Januar 2017 SRV mWv. 1. Januar 2018

(1) § 2 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) § 2 Absatz 5 Nummer 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft.



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