Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)

§ 2 Bekämpfungspflicht



Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,

2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,

3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,

4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,

5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,

6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.



 

Zitierungen von § 2 Reblausverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ReblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ReblV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 9 PflSchRBußGAnpV Änderung der Reblausverordnung
... neue Nummer 1a eingefügt: „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort ...