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§ 7 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.





 

Frühere Fassungen von § 7 Reblausverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 9 Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
vom 10.10.2012 BGBl. I S. 2113

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Reblausverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ReblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 9 PflSchRBußGAnpV Änderung der Reblausverordnung
...  7 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 ...