Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIBÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 02.12.2015 BGBl. 2015 II S. 1510
Geltung ab 09.12.2015; FNA: 188-107 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Schlussformel
Anlage Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank Übereinkommen

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



Dem in Peking am 29. Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

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Artikel 2



Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 44.842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar, davon 35.873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital zu erwerben.

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Artikel 3



Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.

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Artikel 4



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 59 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2015.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier

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Anlage Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank Übereinkommen



(Text des Übereinkommens in englischer und deutscher Sprache siehe BGBl. 2015 II S. 1511 ff.)



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