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Artikel 2 - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)

Artikel 2 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. November 2014 EUrlV § 5a, § 7, mWv. 14. März 2015 § 10

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.11.2014

1.
In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:".

2.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 14.03.2015

3.
§ 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 7. BesÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. BesÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BesÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 7. BesÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 1 und 2 treten mit Wirkung vom 29. November 2014 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer ... 1 Nummer 18 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2014 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 14. März 2015 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 22 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 47 11. ZustAnpV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...