Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst:
„§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung".
- 2.
- § 217 wird wie folgt gefasst:
„§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht."
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218