Änderung § 5 DPAGÜbertrAnO vom 01.10.2025

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§ 5 DPAGÜbertrAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 5 DPAGÜbertrAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts


(1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß, zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern übertragen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen wird der Service Niederlassung Human Resources Deutschland in Dortmund übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen wird der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt übertragen.

(heute geltende Fassung) 
 



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